Gesetz
§ 1) Diebstahl ist verboten
1.1. Darunter geregelt:
- Einbruch
- Raub
- Überfall
§ 2) Morden ist verboten
2.1. Beihilfe zum Mord ist verboten
2.2. Auch versuchter Mord ist strafbar
2.3. Darunter geregelt:
- Blutfehden
§ 3) Ehebruch ist verboten
§ 4) Bestechung ist verboten
4.1. Annehmen von Bestechungsgeld ist verboten
4.2. Darunter geregelt:
- Erpressung
§ 5) Drohung eines Beamten oder Adligen ist verboten
5.1. Beleidigung eines Beamten oder Adligen ist verboten
5.1.1. Beleidigung der Krone wird mit Höchststrafe geahndet
§ 6) Verbreitung von Pamphleten und Schandblättern ist verboten
6.1. Veränderung oder Vernichtung von Steckbriefen ist verboten
§ 7) Duelle innerhalb der Stadtmauern sind verboten
§ 8 ) Glücksspiel ist verboten
§ 9) Betrug ist verboten
9.1. Darunter geregelt:
- Anlügen einer Amtsperson
§ 10) Beherbergung von Asylanten oder gesuchten Personen ist verboten
§ 11) Nichtzahlung oder Umgehung von Steuergeldern ist verboten
11.1. Darin einbegriffen:
- Umsatzsteuer
- Gildensteuer
- Kirchenzehnt
- Importzoll
- Erbschaftssteuer
§ 12) Entführung ist verboten
§ 13) Schwarze Magie ist verboten
13.1. Darunter geregelt:
- Besitzen und Benutzen schwarzmagischer Gegenstände
- Angehörigkeit einer schwarzmagischen Gruppe
13.2. Anwendung schwarzer Magie ist verboten
§ 14) Nekromantie ist verboten
14.1. Darunter geregelt:
- Seancen (das Herbeirufen von toten Seelen)
§ 15) Illegale Warenverherrlichung und Beschaffung ist verboten
15.1. Darunter geregelt:
- Schmuggel
- Schwarzmärkte
- Warenfälschungen
§ 16) Die Einnahme von Opiaten oder sonstigen Rauschmitteln ist verboten
§ 17 ) Brandstiftung ist verboten
§ 18) Sittendelikte
Darunter geregelt:
- Vergewaltigung
- Obszöne Gesten
- Nicht angemessenes Auftreten in der Öffentlichkeit
§ 19) Gilden, Zünfte und sonstige Vereinigungen
19.1. Darunter geregelt:
- Gründungswünsche solcher Bewegungen sind dem Oberhaupt der Stadtwache vorzutragen,
dieser reicht den Wunsch weiter an den Fürsten
19.2. Darunter geregelt:
- Die Gründung einer nicht zugelassenen Bewegung
- Die Angehörigkeit zu einer nicht zugelassenen Bewegung
- Die Angehörigkeit zu einer, (evtl.) kriminiellen, Vereinigung
19.3. Darunter geregelt:
- Verdacht auf eine der in 19.2 genannten Punkte
Bei Meldung eines dieser Verbrechen bei der Stadtwache, welch eine Belohung von 1 Silber mit sich zieht, wird betreffender Verbrecher verhaftet und vor das Gericht und die Gnade des Lehnsherrn gestellt. Welcher die Höhe des Strafmaßes bestimmt.